Kinder haben viele kleine und große Wünsche. Ab einem gewissen Alter hilft ihnen das elterliche Taschengeld dabei sich den einen oder anderen Traum zu erfüllen. Gerade größere Wünsche oder gar kostenintensive Hobbys sind aber mit dem Taschengeld allein häufig nicht zu bestreiten. Deshalb spielen vor allem Kinder im Schulalter häufig mit dem Gedanken einen Ferienjob anzunehmen, um das Taschengeld ein bisschen aufzubessern. Grundsätzlich ist gegen einen Ferienjob für Schüler nichts einzuwenden. Tatsächlich bringt das erste selbst verdiente Geld auch eine Menge erzieherische Vorteile und soziale Kompetenzen mit sich. So lernen Kinder den Wert von Geld und eigener Arbeit kennen und können sich wertvolle Kompetenzen wie Pflichtgefühl, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit aneignen. Eltern sollten dem Wunsch ihres Kindes nach einem Ferienjob gegenüber deshalb ruhig erst einmal aufgeschlossen sein. Manche Ferienjobs können sogar im Rahmen eines Schülerpraktikums angerechnet werden. Mehr Informationen über die Vorteile eines Schülerpraktikums gibt es hier. Trotz aller Vorteile sollte ein Ferienjob aber mit Bedacht gewählt sein, damit weder die Schule noch andere Freizeitaktivitäten zu stark unter der zusätzlichen Belastung leiden. Hier sind die Eltern in der Verantwortung. Ferienjobs folgen rechtlichen Grundsätzen Da Kinderarbeit in Deutschland grundsätzlich verboten ist, unterliegen Ferienjobs für Minderjährige dem Jugendarbeitsschutzgesetz. So soll verhindert werden, dass Kinder durch zu harte Arbeit in jungen Jahren körperliche oder emotionale Schädigungen davontragen. Um einen Nebenjob annehmen zu dürfen, müssen Kinder mindestens 13 Jahre alt sein. Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist immer die Zustimmung der Eltern erforderlich. Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten, die Kinder mit einem Ferienjob verbringen dürfen, hat der Gesetzgeber klare Richtlinien erlassen. So dürfen Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren maximal zwei Stunden täglich einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen. Die Beschäftigung darf dabei nur leichte Arbeiten beinhalten wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen oder Hilfe bei leichten körperlichen Arbeiten im Garten. Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Kinder in größerem Umfang arbeiten. Nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Fünfzehnjährige maximal vier Wochen im Jahr arbeiten, und zwar auf der Basis einer Fünftagewoche. Damit ist ihnen eine entgeltliche Tätigkeit von maximal 20 Arbeitstagen erlaubt. Die Arbeitszeit darf pro Tag nicht mehr als 8 Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden betragen. Die Arbeitsstunden für Jugendliche müssen in der Zeit zwischen 6:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends liegen. Außerhalb dieser Kernzeiten dürfen Jugendliche keiner entgeltlichen Tätigkeit mehr nachgehen. Eine Ausnahme gilt für eine Beschäftigung in der Gastronomie, wenn Kinder und Jugendliche beispielsweise kellnern oder in der Küche aushelfen. In diesem Fall muss zwischen zwei Arbeitstagen aber unbedingt eine Ruhepause von mindestens 12 Stunden liegen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenregelungen gelten selbstverständlich auch für Kinder. Beträgt die tägliche Arbeitszeit zwischen 4, 5 und 6 Stunden, ist eine halbstündige Pause vorgeschrieben. Geht die Arbeitszeit darüber hinaus, ist sogar eine einstündige Pause einzuhalten. Finanzielle Aspekte eines Ferienjobs Ein Ferienjob soll Kindern natürlich nicht nur an die Pflichten in der Arbeitswelt erinnern sondern auch ihr Taschengeld aufbessern. Die Verdienstmöglichkeiten variieren je nach Ferienjob. Nach oben ist der Vergütung einer Ferientätigkeit keine Grenze gesetzt und mit ein wenig Glück kann auch ein Teilzeitjob in den Ferien recht lukrativ sein. Trotzdem sollten Eltern ein wachsames Auge auf den Verdienst ihres Kindes haben. Geht das Einkommen eines Kindes nämlich über ein Jahresmaximum von 8004,00 € hinaus, kann es passieren, dass die Eltern dazu aufgefordert werden das gesamte Kindergeld, das sie im Laufe des Jahres erhalten haben, zurückzuerstatten. Versicherungstechnische Abzüge haben Kinder und Jugendliche bei ihren Einkünften aus einem Ferienjob grundsätzlich nicht zu befürchten. Für die entgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Ferienjobs sind weder eine Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu erstatten noch ist die Tätigkeit kirchensteuerpflichtig. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Unfallversicherung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigung in einem Unternehmen oder bei einer Privatperson erfolgt. Auch Hilfe im privaten Garten der Nachbarin unterliegt der Pflicht einer Unfallversicherung. Je nach Höhe des erwirtschafteten Einkommens können Steuern auf das Gehalt des Kindes erhoben werden. Unter bestimmten Umständen ist es allerdings möglich, diese Abzüge im Rahmen der elterlichen Lohnsteuererklärung zurückerstatten zu lassen. Es empfiehlt sich im Voraus einen Steuerfachmann zu Rate zu ziehen. Ein Ferienjob ist eine gute Möglichkeit für Schüler ihr Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig wichtige Erfahrungen im Umgang mit Geld und dem Verhalten in der Arbeitswelt zu lernen. Eltern sollten allerdings stets ein wachsames Auge auf die ersten beruflichen Schritte ihres Kindes haben. Die schulischen Leistungen sollten immer im Vordergrund stehen und auch der Spaß darf beim ersten Ferienjob nicht zu kurz kommen. Schließlich können diese ersten Einblicke in die Welt der Erwachsenen wichtige Impulse für den Start ins Berufsleben geben. Bildquelle: flickr.com © jeantessier (CC BY-ND 2.0)
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